I. Grundsätze der Heimverwaltung
- Die STUWO AG ist eine gemeinnützige Bauvereinigung. Ihre Heime werden von den Organen der Gesellschaft und deren Dienstnehmern geführt. Für die Verwaltung gelten die Grundsätze kostendeckender Gebarung, basierend auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
II. Aufnahme und Verlängerung
1. Aufnahme
Die Studentenheime der STUWO AG stehen grundsätzlich allen Studentinnen und Studenten offen, die eine österreichische Universität, Hochschule oder Akademie besuchen bzw. eine die Reifeprüfung voraussetzende Ausbildung absolvieren.
Bei der Vergabe freier Heimplätze werden unter Bedachtnahme auf den Widmungszweck, zunächst die vertraglichen Übereinkommen und Vorschlagsrechte Dritter (z.B. Landesregierungen) erfüllt. Folgende Kriterien gelten als wesentlich für die Reihung der Aufnahmeansuchen:
- Zeitpunkt der Bewerbung
- kein Wohnsitz in der Ortsgemeinde des Studentenheimes
- Studienerfolgsnachweis analog dem Studienförderungsgesetz
- Bevorzugung behinderter Studenten und Studienanfänger
- soziale Kriterien
2. Beginn und Dauer sowie Beendigung des Nutzungsverhältnisses
a) Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme jeweils zum 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Während des Studienjahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 30. September in Anwendung des § 9 Abs. 1 StudHG (Studentenheimgesetz) möglich. Bei Interesse eines weiteren Verbleibs im Heim ist ein fristgerechter Antrag zu stellen.
b) Der Heimbewohner kann den laufenden Vertrag vorzeitig, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mittels Brief, der an den Firmensitz des Heimträgers zu richten ist, aufkündigen. Liegt eine Vereinbarung über die Verlängerung oder erstmalige Begründung eines Nutzungsverhältnisses vor, kann diese frühestens zum Monatsletzten der dem Datum des Vertragsbeginns bzw. der Vertragsverlängerung folgt, unter Bedachtnahme der dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
3. Heimplatzbewerbung
Die Heimplatzbewerbung ist spätestens bis 31. März einzubringen, wenn diese auf eine Aufnahme ab 1. Oktober gerichtet ist. Ansonsten können Bewerbungen für mögliche freiwerdende Plätze während des Studienjahres jederzeit eingebracht werden. Die Heimplatzbewerbung erfolgt grundsätzlich über das Online-Bewerbungstool auf der Homepage der STUWO AG unter www.stuwo.at.
4. Verständigung über Aufnahme, Benützungsentgelt, Vorauszahlung
Zu- oder Absagen erfolgen grundsätzlich elektronisch nach dem Zeitpunkt des Bekanntseins der freien Plätze. Im Falle einer Zusage werden die erforderlichen Unterlagen vom Vertreter des Heimträgers (Heimleiter) inkl. SEPA-Lastschriftmandat für das Nutzungsentgelt übermittelt.
Das Nutzungsentgelt für den ersten Monat, die Kaution und die Einzugsgebühr sind im Voraus zu überweisen. Bei Nichtbenützung des reservierten Heimplatzes fallen die Entgelte gemäß den Stornobedingungen an.
Aus der Heimplatzzusage erwächst Anspruch auf die vereinbarte Zimmerkategorie, nicht jedoch auf ein bestimmtes Zimmer.
Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme für das Diplomstudium bzw. Bachelor- oder Masterstudium, wobei das Doktoratsstudium nach dem erfolgten Abschluss des Diplom- bzw. Masterstudiums nicht mehr als Erststudium gilt.
5. Benützungsvertrag
Bei Aufnahme und Verlängerung wird ein schriftlicher Benützungsvertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner abgeschlossen. Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind das Heimstatut, die Heimordnung, Angaben über die Heimplatzkategorie, die Höhe des Entgeltes, eine Schlichtungsklausel und die Dauer des Vertragsverhältnisses.
6. Benützungsentgelt
Die Festlegung des Benützungsentgeltes erfolgt unter dem im Studentenheimgesetz normierten Grundsatz der Kostendeckung. Das Benützungsentgelt wird zwischen dem 1. und 15. jeden Monats von der STUWO AG im Wege des Bankeinzuges von Forderungen im SEPA-Lastschrift-Verfahren eingehoben. Die Bezahlung des Benützungsentgeltes erfolgt grundsätzlich im Wege dieses Verfahrens.
7. Verlängerung
Vor jedem Ansuchen um Wiederaufnahme um ein weiteres Jahr ist ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen, wobei der Zeitpunkt des Studienerfolgsnachweises von der Heimleitung rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die Anerkennung einer längeren Studiendauer als jener, die in den entsprechenden Verordnungen des Professorenkollegiums betreffend die einzelnen Studien vorgesehen ist, ist bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände möglich. Bei mehreren Studien kann nur eines zur Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden, wobei dieses Studium vom Studierenden zu bezeichnen ist.
III. Die Heimvertretung
1. Wahl
Die Heimbewohner haben lt. § 7 StudHG aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die gewählten Heimvertreter wählen wiederum aus ihrer Mitte deren Vorsitzenden (Sprecher der Heimvertreter) und einen Stellvertreter. Bis zur Bekanntgabe der neu gewählten Heimvertretung durch den Vorsitzenden (Wahltermin ist Ende Oktober) gilt die bisherige Heimvertretung als vertretungsbefugt.
2. Einberufung von Sitzungen
Grundsätzlich werden Mitteilungen und Einladungen an die Heimvertretung deren Vorsitzende schriftlich bzw. elektronisch zugestellt. Die Benachrichtigung über die Einberufung hat durch die Heimleitung in der Regel zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Nichterscheinen der Heimvertretung bedeutet den Verzicht auf Anhörung und Mitsprache.
3. Aufgaben der Heimvertretung
Eine der Hauptaufgaben der Heimvertretung ist es, die Interessen der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger zu vertreten und zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Heimleitung und Studierenden beizutragen. Sie hat bei der Erstellung/Änderung einer Heimordnung, die das Zusammenleben der Studenten untereinander sowie die Benützung der einzelnen Räumlichkeiten regelt, ein Anhörungsrecht.
IV. Grundsätze für die Benützung der Heime
- Heimplätze sind jene Räume, die den Heimbewohnern zum Wohnen zugewiesen werden. Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohnern zur gemeinschaftlichen Benützung zur Verfügung stehen und als solche gekennzeichnet sind. Die Studentenheime der STUWO AG sind mit Ein-, Zwei- und Mehrzimmerappartement sowie Zweibettzimmer mit Dusche und WC, Kochnische oder Küche (bzw. Stockwerksküchen) und Vorraum sowie mit Gemeinschafts- und Sporträumen etc. ausgestattet.
- Die Heimbewohner sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen der Studentenheime walten zu lassen und alles zu vermeiden, was eine raschere als gewöhnliche Abnützung zur Folge hat.
- Alle Heimbewohner sollten Sorge tragen, ihre Mitbewohner nicht durch unnötige Lärmerregung zu stören. Besondere Rücksichtnahme ist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr erforderlich. Lärmbelästigung der Nachbarn der umliegenden Häuser ist unbedingt zu vermeiden.
- Die Anordnungen der Gesellschaftsorgane und der Heimleitung sind einzuhalten.
- Das gemeinsame Leben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus sieht. Auf besondere Reinlichkeit ist in den Küchen, auf den sanitären Anlagen, auf den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen zu achten.
- Das Überlassen der Zimmerschlüssel an Dritte ist untersagt.
- Das Entfernen von Gegenständen und Verändern von Mobiliar, mit denen die Räumlichkeiten des Heimes ausgestattet sind, ist nicht erlaubt.
- Bei Verlassen der Wohnräume auf längere Zeit bzw. über das Wochenende sind die Fenster zu schließen.
- Die STUWO AG übernimmt in keiner Weise eine Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern in das Heim eingebracht werden.
- Die Verwendung von eigenen Einrichtungsgegenständen in den Zimmern darf Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindern. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung vorliegt, trifft der Heimleiter.
- Jeder Heimbewohner ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden an den benützten Räumen umgehend der Heimleitung zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.
- Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden im Zwei- und Mehrzimmerappartement sowie Zweibettzimmern haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
- In den Heimen ist Tierhaltung, nach Maßgabe der Heimordnung, nicht gestattet.
- Das Einbringen von Waffen in die Heime ist nicht erlaubt.
- Es ist nicht gestattet, ohne vorherige Verständigung der Heimleitung jemanden bei sich übernachten oder wohnen zu lassen. Für Besucher sowie Übernachtungsgäste im Zweibettzimmer bzw. Zwei- und Mehrzimmerappartement ist die Zustimmung des Mitbewohners erforderlich. Der Heimbewohner, der den Besucher empfängt bzw. übernachten lässt, trägt die Verantwortung für dessen Verhalten sowie für einen allfälligen Unkostenersatz anlässlich dessen Übernachtung.
- Die STUWO AG behält sich vor, in den Gemeinschaftsräumen der Heime Veranstaltungen durchzuführen oder deren Abhaltung durch Dritte zu gestatten.
- Mitteilungen der STUWO AG und der Heimleitung an der Anschlagtafel sind verbindlich. Diesbezügliche Informationen können zusätzlich z.B. elektronisch übermittelt werden.
- Die Heimbewohner und alle heimfremden Personen im Heim haben die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen des Bundes, Landes etc.) einzuhalten. So hat z.B. der Bewohner für die Einhaltung der Meldevorschriften selbst zu sorgen. Hingewiesen wird außerdem auf das Veranstaltungsgesetz und die Brandschutzverordnung sowie STUWONet-Benutzungsordnung.
- Zimmerübergaben erfolgen grundsätzlich von Montag bis Freitag zu den Bürozeiten, sofern dies ein Werktag ist. Abweichungen sind mit der Heimleitung zu vereinbaren.
- Für den Fall, dass der Heimbewohner trotz vorhergegangener Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes in Verzug gerät, ist der Heimträger berechtigt, die sofortige Auflösung des Benützungsvertrages zu erklären.
- Jeder Heimbewohner hat eine Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution dient zur Abdeckung von Schäden und Verbindlichkeiten, die dem Heimbewohner zuzurechnen sind. Wenn die Kaution seitens der STUWO AG nicht in Anspruch genommen wird, wird sie, wenn der Grund der Einhebung weggefallen ist, automatisch rückerstattet. Hierbei werden die Fristen der SEPA-Richtlinien hinsichtlich der Einspruchsmöglichkeiten berücksichtigt.
- Bei Verstößen gegen das Heimstatut sowie die Heimordnung kann die Heimleitung den Heimbewohner, im Wiederholungsfall mit Androhung der Kündigung, mahnen. Die Mahnung erfolgt schriftlich unter Anführung des Tatbestandes. Auf Verlangen des Heimbewohners ist die Heimvertretung beizuziehen.