Brandschutzordnung

I. Einleitung

Diese Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Wohnheimbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit, Eigentum und der Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall. Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind einzuhalten. Das Nichtbefolgen dieser Verpflichtungen kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

II. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Für die Brandsicherheit des gesamten Wohnheimes sind die unten genannten Personen zuständig. Die den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen und alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiete der Brandsicherheit sind ihnen umgehend bekannt zu geben. Den genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen.

  • Brandschutzwart (BSW):
    Hr. Mag. Phil. CZERMAK
    Tel. Nr.: 01/ 890 63 33 - 8882
  • Brandschutzbeauftragter (BSB):
    Hr. Koch
    Tel. Nr.: 01/ 890 63 33 - 8882
  • Brandschutzbeauftragter (BSB):
    Fr. Gutmann
    Tel. Nr.: 01/ 890 63 33 - 8881

III. Allgemeines Verhalten

  1. Ordnung und Sauberkeit sind auch aus Brandschutzgründen einzuhalten.
  2. Fluchtwege und sonstige allgemein zugängliche Stiegen und Gänge sind freizuhalten (von Lagerungen aller Art, wie z. B. Wäscheständer etc.).
  3. Brennbare Abfälle sind aus den Wohn- und Gemeinschaftsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
  4. Das Lagern von brennbarem Material (z. B. Kartons, Wäschestücke etc.) an unzulässiger Stelle (Stiegenhäuser, Gänge, Gemeinschaftsräume, Tiefgarage u. ä.) ist verboten.
  5. Im gesamten Studentenheim sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten. Lediglich in den nachstehend angeführten Bereichen ist das Rauchen erlaubt:
    In den speziell ausgewiesenen Raucherinseln im Außenbereich sowie auf den Balkonen und Loggien.
  6. Elektro-, Koch- und Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Feuerstätten, Heiz-, Koch-, Klima- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Heimverwaltung und nach Anweisung des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen.
  7. Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und     Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.                  
  8. Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten (außer Türen mit selbstschließenden Magnethalterungen). Die bei den Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht ausgehängt, blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden, da dadurch eine leichtfertige Ausweitung eines eventuellen Brandes auf mehrere Brandabschnitte ermöglicht werden kann, was wiederum verheerende Folgen nach sich ziehen kann.
  9. Das Manipulieren der Brandschutztüren gefährdet die Sicherheit der Heimbewohner und kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  10. Jede mutwillige oder missbräuchliche Alarmauslösung wird geahndet und der dadurch entstandene Schaden (ein Einsatz der Feuerwehr etc.) dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  11. Im gesamten Studentenheim werden zur Brandbekämpfung Löschhilfen (Wandhydranten und Löschdecken in den Küchen) zur Verfügung gestellt.
  12. Handfeuerlöscher für die erste Löschhilfe finden Sie in der Garage. Auf jedem Feuerlöscher befindet sich eine entsprechende Bedienungsanleitung. An Feuerlöschern festgestellte Mängel sind den Brandschutzbeauftragten unverzüglich zu melden. Wandhydranten befinden sich in den Gängen gegenüber der Hauptküche und neben den Stiegenhäusern.
  13. Handfeuerlöscher, Schilder und Hinweiszeichen (für Fluchtwege, Notausgänge etc.), die mit „Schlauchanschluss“ beschrifteten Einbauhydrantenschränke oder Brandmeldeeinrichtungen dürfen weder beschädigt, verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Die im Studentenheim angebrachten Hinweistafeln sind zu beachten.
  14. Das für das jeweilige Stockwerk adaptierte Anschlagblatt „Rettungswege und Alarmzeichen“ ist in allen Stockwerksküchen und an der Innenseite der Eingangstüren zu den Wohnräumen ausgehängt.
  15. Im Bereich des Studentenwohnheimes dürfen Fahrzeuge nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Heimverwaltung und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzkraftfahrzeugen nicht behindert werden.

IV. Verhalten im Brandfall

1. VERHALTEN BEI BRANDAUSBRUCH:

  • Ruhe bewahren
  • Immer beachten: Notrufnummer Feuerwehr: 122
    • Alarmieren der Feuerwehr, erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen
    • Retten (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)
    • Löschen (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)
  • Türen des Brandraumes schließen
  • Stiegenhaus- und Fluchtwegstüren schließen
  • Aufzüge nicht benutzen
  • Bei Ertönen eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarmes (akustischer Alarm durch die Sirenen der Brandmeldeanlage) sofort das Gebäude verlassen. Falls dies nicht möglich ist:
    • im Raum verbleiben
    • Türen schließen, Fenster öffnen
    • sich den Löschkräften bemerkbar machen
  • Im Falle eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarms (Sirenen) haben alle im Haus Anwesenden das Gebäude in geordneter Weise und unverzüglich zu verlassen und sich zum Sammelplatz zu begeben.
    Der Sammelplatz befindet sich in der Vorgartenstraße vor der Nummer 112A.
  • Bitte achten Sie beim Verlassen des Studentenwohnheims auf den Straßenverkehr! Der Sammelplatz darf erst mit Genehmigung der Einsatzleitung der Feuerwehr verlassen werden (oder mit Genehmigung des Brandschutzbeauftragten, falls kein Feuerwehreinsatz stattgefunden hatte).
  •  

2. VERHALTEN WÄHREND DES BRANDES:

  • Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist örtlich einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen, auf Personen im Rollstuhl usw. hinzuweisen.
  • Rettungsversuche nur nach Anweisung der Einsatzkräfte durchführen (dabei sind Gesundheit und Leben nicht zu gefährden).
  • Prinzipiell ist immer nach unten zu flüchten. Verqualmte Fluchtwege sind unpassierbar und nicht zu benützen - notfalls ist die Fluchtstiege zu verwenden.
  • Sind alle Fluchtwege abgeschnitten, so ist das vom Brandherd am weitesten entfernte Zimmer aufzusuchen. Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen und es soll um Hilfe gerufen werden. Brennt es im Stockwerk unterhalb, so sollen die Fenster geschlossen bleiben.
  • Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten:
    • Den Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten.
    • Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen
    • Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten

3. MASSNAHMEN NACH DEM BRAND:

  • Vom Brand betroffene Räume nicht betreten
  • Betroffene Gebäude dürfen erst nach der Freigabe der Feuerwehr betreten werden (oder mit Genehmigung des Brandschutzbeauftragten, falls kein Feuerwehreinsatz stattgefunden hatte).
  • Benutzte Handfeuerlöscher und sonstige Löschanlagen dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. nach Instandsetzung und Überprüfung durch dafür Befugte oder durch den Brandschutzbeauftragten an ihre Standorte gebracht werden.
  • Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Heimleiter oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.
  • Konnte ein kleiner Brand selbständig gelöscht werden, ist in jedem Fall der Brandschutzbeauftragte umgehend zu verständigen.

Copyright © 2007 - 2015