Heimordnung
Das Friedrich Funder Studentenheim in der Strozzigasse 6-8, 1080 Wien ist eine Einrichtung der STUWO Gemeinnützige Studentenwohnbau Aktiengesellschaft (STUWO). Die STUWO hat als Eigentümer bzw. Betreiber des Heimes rechtliche Auflagen im Sinne des Studentenheimgesetzes zu erfüllen. Diese sind für alle Wohnheime der STUWO im Heimstatut festgeschrieben. Mit der Vertragsunterzeichnung haben alle Bewohnerinnen und Bewohner unseres Heimes sowohl Heimstatut als auch Heimordnung zur Kenntnis genommen, diesen zugestimmt und sich verpflichtet an deren Inhalte - rechtsverbindlich in der jeweils aktuell gültigen deutschsprachigen Fassung - zu halten.
- Die Heimordnung ist einzuhalten, den Anordnungen der Heimverwaltung ist zu entsprechen. Die Heimleitung behält sich bei groben Verstößen im Haus oder in der Öffentlichkeit - unter anderem bei wiederholter Trunkenheit und Ruhestörung - eine sofortige Kündigung im Rahmen Ihres Hausrechtes vor. Mitteilungen der STUWO und der Heimverwaltung an der hausinternen Anschlagtafel sind verbindlich.
- Unser Heim steht grundsätzlich allen ordentlichen und außerordentlichen Studentinnen und Studenten offen, die eine Universität, Hochschule, Fachhochschule oder adäquate Bildungseinrichtung besuchen, bzw. eine an die Reifeprüfung gebundene Ausbildung absolvieren.
- Der Heimplatz wird im Regelfall für 12 Monate zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich Benützungsdauer, Zimmerkategorie und monatlichem Entgelt gelten die im Nutzungsvertrag schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
- Beim erstmaligen Eintritt sind nach Zusage des Heimplatzes und Retournierung des unterfertigten Vertrages neben dem Nutzungsentgelt für den ersten Monat, die Verwaltungsgebühr und die Kaution innerhalb der von der Heimverwaltung festgesetzten Frist zu bezahlen. Erst nach Zahlungseingang der Gesamtsumme kann die Heimplatzreservierung als fix betrachtet werden!
- Durch Aufnahme im Studentenwohnheim entsteht kein automatischer Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Die Platzzuweisung erfolgt ausschließlich durch die Heimverwaltung.
- Der Heimplatz kann auf schriftlichen Antrag des Bewohners hin jeweils um ein weiteres Jahr - bis zum 30. September des folgenden Jahres - verlängert werden (Vertragsverlängerung). Das Gesuch auf Vertragsverlängerung ist dabei bis Ende März eines jeden Jahres mittels Vertragsverlängerungsformular einzureichen. Vor Vertragsverlängerung ist die Heimverwaltung verpflichtet, die Studienerfolge des letzten Studienjahres zu überprüfen.
- Das Nutzungsentgelt ist jeweils ab dem 1. des jeweiligen Monats fällig und ist im Regelfall mittels SEPA-Mandat zu begleichen. Sollte sich die Bezahlung verzögern, ist die Heimverwaltung umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Der Heimbeitrag ist auf kostendeckender Basis kalkuliert und wird jährlich neu festgesetzt.
- Ein-, Um- und Auszüge werden grundsätzlich werktags und zu den Bürozeiten (MO-FR 8.30-10.30 h; DI und DO 15.00-16.30 h ) durchgeführt. Sollte der Monatsletzte auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag fallen, so gilt der letzte Werktag des Monats als Um- oder Auszugstag. Fällt der Monatserste auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag, so gilt der erste Werktag des neuen Monats als Einzugstag. Bei Ein-, Um- und Auszügen sind im Vorhinein Termine mit der Heimverwaltung zu vereinbaren. Bei Umzügen in derselben Zimmerkategorie ist für die zusätzliche Grundreinigung des alten Zimmers ein Reinigungsunkostenbeitrag zu entrichten.
- Jeder Bewohner erhält bei Einzug einen Wohnheimschlüssel. Dieser bleibt Eigentum des Heimes. Das Anfertigen zusätzlicher Schlüssel (Duplikate) ist verboten. Ein Verlust des Schlüssels ist umgehend der Heimverwaltung anzuzeigen. Die durch den Verlust entstehenden Schadenskosten sind durch den Bewohner zu entrichten. Das Überlassen des Schlüssels an Dritte - insbesondere hausfremde Personen - ist strengstens untersagt und stellt einen sofortigen Kündigungsgrund dar. Der Bewohner haftet für alle Schäden, die aus der unbefugten Überlassung entstanden sind.
- Jeder Heimbewohner hat innerhalb von 72 Stunden nach Einzug in das Heim der polizeilichen Meldepflicht nachzukommen. Das nächste Meldeservice für den 8. Wiener Gemeindebezirk ist im Bezirksamt Neubau, Hermanngasse 24, 1070 Wien.
- Alle Heimbewohner haben Sorge zu tragen, dass im Haus eine Atmosphäre entsteht, die sowohl dem Einzelnen bei seinem Studium als auch der ganzen Hausgemeinschaft förderlich ist. In der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten (Zimmerlautstärke). Nach 22.00 Uhr sind laute Gespräche im Innenhof, auf Terrassen oder in den Zimmern und in den Gemeinschaftsräumen bei offenen Fenstern zu vermeiden. Unangemeldete Partys sind im gesamten Heim untersagt. Die Heimleitung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Nachtruhe bzw. das Partyverbot im Haus, den zuwiderhandelnden Personen ein befristetes Hausverbot bzw. eine sofortige Kündigung auszusprechen.
- Der Empfang heimfremder Personen ist tagsüber in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr möglich (Tagesgäste). Die Mitbewohner dürfen dadurch nicht gestört werden. Jeder Heimbewohner trägt für seinen Besuch und dessen Verhalten die Verantwortung und Haftung. Übernachtungsgäste dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Heimverwaltung für maximal drei Nächte im Heim übernachten (siehe Meldegesetz). Die Anmeldung der Person hat dabei schriftlich vor der Ankunft zu erfolgen: über die Gästeliste im Verwaltungsbüro, Brief in den Briefkasten der Heimleitung, das Formular „Gästeanmeldung“ unter www.stuwonet.at oder per E-Mail an sipos@stuwo.at.
- Sowohl Heimverwaltung als auch Haustechnik haben das Recht, die Zimmer – im Bedarfsfall bzw. bei Gefahr im Verzug – jeder Zeit und ohne Voranmeldung zu betreten (Betretungsrecht). Zudem sind die Appartements dem Raumpflegepersonal zwecks Reinigung verpflichtend zugänglich zu machen.
- Das zur Verfügung gestellte Inventar (Auflistung siehe Einzugsprotokoll) ist mit größter Sorgfalt zu behandeln. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden in Zweizimmerappartements haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
- Die Verwendung eigener Einrichtungsgegenstände ist statthaft, diese dürfen jedoch weder den Fluchtweg, noch Reinigungs- und Reparaturarbeiten behindern. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung vorliegt, trifft die Heimverwaltung. Im Zuge einer individuellen Wohnraumgestaltung (z.B. Poster, Bilder, Wandsticker etc.) dürfen weder Wände noch das zur Verfügung gestellte Inventar beschädigt oder verschmutzt werden.
- Beim Verlassen der Appartements sind die Zimmer- und Appartementtüren zu verschließen. Für abhanden gekommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen! Das Raumpflegepersonal ist zudem angehalten, offen vorgefundene Zimmer nach der Reinigung zu versperren.
- Das Gemeinschaftsleben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus achtet. Auf besondere Reinlichkeit in den Küchen (insbesondere Lebensmittelfach), den sanitären Anlagen, den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen ist zu achten.
- Lebensmittel sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren! Sollte es infolge unsachgemäßer Aufbewahrung von Lebensmitteln zu einem Schädlingsbefall kommen, werden die Kosten der Schädlingsbekämpfung dem Verursacher in Rechnung gestellt. Darüber hinaus ist das Verzehren und ins besonderem das Lagern von Lebensmitteln und Getränken in der Waschküche, im Fitnessraum, im Fahrradabstellraum, der Sauna und im Musik- Proberaum untersagt.
- Die Gemeinschaftsküchen sind von den Bewohnern in den jeweiligen Etagen in sauberem und hygienischem Zustand zu halten. Sie sind verpflichtet, nach Benützung der Küchengerätschaften (wie Herd, Backofen, Mikrowelle, aber auch Spüle und Tische sowie benutztes Koch- und Speisegeschirr) selbst zu reinigen. Auftretende Schäden sind der Heimverwaltung unverzüglich zu melden.
- Die Brandschutzordnung ist zwingend einzuhalten! Für widerrechtlich bzw. willkürlich ausgelöste Fehlalarme (Brand- bzw. Hausalarme) werden dem Verursacher die entstandenen Einsatzkosten (für Feuerwehr, Polizei, etc.) in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Bei anonymen Fehlalarmen sind diese Kosten gegebenenfalls von der Heimvertretung zu entrichten. Im Wiederholungsfall behält sich die Heimleitung zudem vor, das Nutzungsverhältnis, gemäß Heimstatut, zu beenden!
- Die Bewohner unseres Studentenheimes haben das Recht in den ersten drei Monaten des Studienjahres eine Heimvertretung (mind. 3 Personen) zu wählen. Die mit den meisten gültigen Stimmen gewählte Person gilt als Vorsitzender ( Heimsprecher ). Informationen über den Ablauf der Wahl, deren Ergebnis und über die amtierenden Heimvertretung sind an der Anschlagtafel durch die Heimleitung auszuhängen.
- Unser Studentenwohnheim ist ein „öffentlicher Ort“ lt. Tabakgesetz 2004. Daher herrscht im ganzen Haus Rauchverbot. Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen im Hof gestattet.
- Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen in den Gängen und Stiegenhäusern keinerlei Gegenstände (wie Koffer, Möbel usw.) abgestellt werden. Insbesondere gilt dies auch für Wäscheständer am Gang. Das Wäschetrocknen in den Appartements, insbesondere auf den Heizkörpern im Zimmer und im Bad, ist aufgrund der zusätzlichen Feuchtigkeitsbelastung untersagt (Schimmelgefahr!). Das Trocknen von Wäsche ist ausnahmslos nur in der Waschküche gestattet.
- Das Benutzen der Wellnessbereiche (insbesondere Sauna, Sanarium und Dampfbad) im Heim ist aus Sicherheitsgründen erst ab zwei Personen gestattet (Saunaordnung). Betriebs- und Öffnungszeiten sowie Richtlinien der Benützung sind den entsprechenden Aushängen bzw. Infoblättern zu entnehmen und einzuhalten.
- Das Abstellen von Fahrrädern im Studentenwohnheim ist ausschließlich in den Fahrradabstellräumen mit dem von der Heimverwaltung vergebenen Code und zur Verfügung gestellten Schlüsselanhänger erlaubt (siehe Infoblatt). Falsch abgestellte Fahrräder im Haus werden in Verwahrung genommen, Schäden an Fußböden oder Wänden, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
- Im gesamten Studentenwohnheim gilt sowohl Haustierverbot als auch Waffenverbot.
- Alle Heimbewohner und heimfremden Personen haben im Heim die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen des Bundes, Landes etc.) einzuhalten.