Heimordnung
Das Studentenwohnheim Klosterneuburg-Außenstelle ist eine Einrichtung der STUWO Gemeinnützige Studentenwohnbau Aktiengesellschaft (STUWO). Die STUWO hat als Eigentümer bzw. Betreiber des Heimes rechtliche Auflagen im Sinne des Studentenheimgesetzes zu erfüllen. Diese sind für alle Wohnheime der STUWO im Heimstatut festgeschrieben. Mit der Vertragsunterzeichnung haben alle Bewohnerinnen und Bewohner unseres Heimes sowohl Heimstatut als auch Heimordnung zur Kenntnis genommen, diesen zugestimmt und sich verpflichtet an deren Inhalte - rechtsverbindlich in der jeweils aktuell gültigen deutschsprachigen Fassung - zu halten.
- Die Heimordnung ist einzuhalten, den Anordnungen der Heimverwaltung ist zu entsprechen. Die Heimleitung behält sich bei groben Verstößen im Haus oder in der Öffentlichkeit - unter anderem bei wiederholter Trunkenheit und Ruhestörung - eine sofortige Kündigung im Rahmen Ihres Hausrechtes vor. Mitteilungen der STUWO und der Heimleitung an der hausinternen Anschlagtafel sind verbindlich.
- Unser Heim steht grundsätzlich allen ordentlichen und außerordentlichen Studentinnen (Schülerinnen) und Studenten (Schülern) offen, die eine Universität, Hochschule, Fachhochschule oder adäquate Bildungseinrichtung besuchen, bzw. eine an die Reifeprüfung gebundene Ausbildung absolvieren.
- Der Heimplatz wird im Regelfall für 12 Monate zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich Benützungsdauer, Zimmerkategorie und monatlichem Entgelt gelten die im Nutzungsvertrag schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
- Beim erstmaligen Eintritt sind nach Zusage des Heimplatzes und Retournierung des unterfertigten Vertrages neben dem Nutzungsentgelt für den ersten Monat, die Einzugsgebühr und die Kaution innerhalb der von der Heimverwaltung festgesetzten Frist zu bezahlen. Erst nach Zahlungseingang der Gesamtsumme kann die Heimplatzreservierung als fix betrachtet werden!
- Durch Aufnahme im Studentenwohnheim (Wohngemeinschaften) entsteht kein automatischer Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Die Platzzuweisung erfolgt ausschließlich durch die Heimleitung.
- Der Heimplatz kann auf schriftlichen Antrag des Bewohners hin jeweils um ein weiteres Jahr - bis zum 31. August des folgenden Jahres - verlängert werden (Vertragsverlängerung). Das Gesuch auf Wiederaufnahme ist dabei bis Mitte März eines jeden Jahres mittels Vertragsverlängerungsformular einzureichen. Vor Wiederaufnahme nimmt die Heimverwaltung Einsicht in die Studienerfolge des letzten Jahres.
- Das Nutzungsentgelt ist jeweils bis zum 5. eines jeden Monats fällig und ist im Regelfall mittels SEPA-Mandat zu begleichen. Sollte sich die Bezahlung verzögern, ist die Heimverwaltung umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Der Heimbeitrag ist auf kostendeckender Basis kalkuliert und wird jährlich neu festgesetzt.
- Ein-, Um- und Auszüge werden grundsätzlich werktags und zu den Bürozeiten durchgeführt. Sollte der Monatsletzte auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag fallen, so gilt der letzte Werktag des Monats als Um- oder Auszugstag. Fällt der Monatserste auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag, so gilt der erste Werktag des neuen Monats als Einzugstag. Bei Ein-, Um- und Auszügen sind im Vorhinein Termine mit der Heimverwaltung zu vereinbaren. Bei internen Umzügen ist für die zusätzliche Grundreinigung des alten Zimmers ein Reinigungsunkostenbeitrag zu entrichten.
- Jeder Bewohner erhält bei Einzug einen Wohnungsschlüssel. Dieser bleibt Eigentum des Heimes. Das Anfertigen zusätzlicher Schlüssel (Duplikate) ist verboten. Ein Verlust des Schlüssels ist umgehend der Heimverwaltung anzuzeigen. Der durch den Verlust entstandene Schaden ist zu ersetzen. Das Überlassen des Schlüssels an Dritte - insbesondere hausfremde Personen - ist strengstens untersagt und stellt einen sofortigen Kündigungsgrund dar. Der Bewohner haftet für alle Schäden, die aus der unbefugten Überlassung entstanden sind.
- Jeder Heimbewohner hat innerhalb von 72 Stunden nach Einzug in das Heim der polizeilichen Meldepflicht nachzukommen. Das zuständige Meldeservice ist die Stadtgemeinde Klosterneuburg, am Rathausplatz 1. Eine Kopie des Meldezettels ist der Heimverwaltung unverzüglich beizubringen.
- Alle Heimbewohner haben Sorge zu tragen, dass im Haus eine Atmosphäre entsteht, die sowohl dem Einzelnen bei seinem Studium als auch der ganzen Hausgemeinschaft förderlich ist. In der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten (Zimmerlautstärke). Nach 22.00 Uhr sind laute Gespräche zu vermeiden. Zudem sind Ansammlungen oder gar Partys im gesamten Heim untersagt. Die Heimleitung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Nachtruhe bzw. das Partyverbot im Haus, den zuwiderhandelnden Personen ein befristetes Hausverbot bzw. eine sofortige Kündigung auszusprechen.
- Der Empfang heimfremder Personen ist tagsüber in der Zeit von 08.00 bis 23.00 Uhr möglich (Tagesgäste). Die Mitbewohner dürfen dadurch nicht gestört werden. Jeder Heimbewohner trägt für seinen Besuch und dessen Verhalten die Verantwortung und Haftung. Für Übernachtungsgäste in Wohngemeinschaften ist die Zustimmung der Mitbewohner erforderlich. Übernachtungsgäste dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Heimverwaltung für maximal drei Nächte kostenlos im Heim übernachten (siehe Meldegesetz). Die Anmeldung der Person hat dabei schriftlich bis spätestens einen Tag vor Anreise zu erfolgen: über das Formular „Gästeanmeldung“ unter www.stuwonet.at oder per E-Mail an klosterneuburg@stuwo.at.
- Sämtliche Mitarbeiter der Heimleitung haben das Recht, die Zimmer – im Bedarfsfall bzw. bei Gefahr im Verzug – jeder Zeit und ohne Voranmeldung zu betreten (Betretungsrecht). Zudem sind die Wohnungen dem Raumpflegepersonal zugänglich zu machen. Es wird gegenüber den Hausangestellten Höflichkeit und Entgegenkommen erwartet. Die wöchentliche Zimmerreinigung ist verpflichtend.
- Das zur Verfügung gestellte Inventar (Auflistung siehe Einzugsprotokoll) ist mit größter Sorgfalt zu behandeln. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden bzw. Verunreinigungen in Wohngemeinschaften haften alle Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
- Die Verwendung eigener Einrichtungsgegenstände ist statthaft, diese dürfen jedoch weder den Fluchtweg, noch Reinigungs- und Reparaturarbeiten behindern bzw. erschweren. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung/Erschwernis vorliegt, trifft die Heimleitung. Im Zuge einer individuellen Wohnraumgestaltung (z.B. Poster, Bilder, Wandsticker etc.) dürfen weder Wände noch das zur Verfügung gestellte Inventar beschädigt oder verschmutzt werden. Elektrische Heizgeräte, Kerzen und dgl. sind in den Wohnungen verboten.
- Beim Verlassen der Wohngemeinschaften sind die Wohnungstüren zu verschließen. Für abhanden gekommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen! Das Raumpflegepersonal ist zudem angehalten, offen vorgefundene Zimmer nach der Reinigung zu versperren.
- Das Gemeinschaftsleben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus achtet. Auf besondere Reinlichkeit in den Küchen (insbesondere Kühlschrank), den sanitären Anlagen, den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen ist zu achten.
- Lebensmittel sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren! Sollte es infolge unsachgemäßer Aufbewahrung von Lebensmitteln zu einem Schädlingsbefall kommen, werden die Kosten der Schädlingsbekämpfung dem Verursacher in Rechnung gestellt.
- Die Küchenzeilen sind von den Bewohnern in den jeweiligen Wohnungen in sauberen, hygienischen Zustand zu halten. Sie sind verpflichtet, nach Benützung der Küchengerätschaften (wie Herd, Backofen, Mikrowelle, aber auch Spüle sowie benutztes Geschirr) selbst zu reinigen. Bei Vorfinden von unsauberen Küchenzeilen wird ein Sonderreinigungsentgelt in Rechnung gestellt. Auftretende Schäden sind der Heimverwaltung unverzüglich zu melden.
- Unsere separaten Wohngemeinschaften sind ein „öffentlicher Ort“ lt. Tabakgesetz 2004. Daher herrscht dort striktes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.
- Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen in den Gängen und Stiegenhäusern keinerlei Gegenstände (wie Koffer, Möbel, Müll, Regenschirme, Schuhe usw.) abgestellt werden.
- Das Abstellen von Fahrrädern im Studentenwohnheim ist ausschließlich im Fahrradabstellbereich im Hof erlaubt. Falsch abgestellte Fahrräder im Haus, werden in Verwahrung genommen, Schäden an Fußböden oder Wänden, werden dem Besitzer in Rechnung gestellt.
- Im gesamten Studentenwohnheim gilt sowohl Haustierverbot als auch Waffenverbot.
- Alle Heimbewohner und heimfremden Personen haben im Heim die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen des Bundes, Landes etc.) einzuhalten.