Heimordnung

Das Studentenwohnheim Eggenberger Gürtel 71 ist eine Einrichtung der STUWO Gemeinnützige Studentenwohnbau Aktiengesellschaft (STUWO AG). Die STUWO AG hat als Eigentümer bzw. Betreiber des Heimes rechtliche Auflagen im Sinne des Studentenheimgesetzes zu erfüllen. Diese sind für alle Wohnheime der STUWO AG im Heimstatut festgeschrieben. Mit der Vertragsunterzeichnung haben alle Bewohnerinnen und Bewohner unseres Heimes sowohl Heimstatut als auch Heimordnung zur Kenntnis genommen, diesen zugestimmt und sich verpflichtet an deren Inhalte - rechtsverbindlich in der jeweils aktuell gültigen deutschsprachigen Fassung - zu halten.

 

  1. Die Heimordnung ist einzuhalten, den Anordnungen der Heimverwaltung ist zu entsprechen. Die Heimleitung behält sich bei groben Verstößen im Haus oder in der Öffentlichkeit - unter anderem bei wiederholter Trunkenheit und Ruhestörung - eine sofortige Kündigung im Rahmen Ihres Hausrechtes vor. Mitteilungen der STUWO AG und der Heimverwaltung an der hausinternen Anschlagtafel sind verbindlich.
  2. Unser Heim steht grundsätzlich allen ordentlichen und außerordentlichen Studentinnen und Studenten offen, die eine Universität, Hochschule, Fachhochschule oder adäquate Bildungseinrichtung besuchen, bzw. eine an die Reifeprüfung gebundene Ausbildung absolvieren.
  3. Der Heimplatz wird im Regelfall für 12 Monate zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich Benützungsdauer, Zimmerkategorie und monatlichem Entgelt gelten die im Nutzungsvertrag schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
  4. Beim erstmaligen Eintritt sind nach Zusage des Heimplatzes und Retournierung des unterfertigten Vertrages neben dem Nutzungsentgelt für den ersten Monat, die Einzugsgebühr und die Kaution innerhalb der von der Heimverwaltung festgesetzten Frist zu bezahlen. Erst nach Zahlungseingang der Gesamtsumme kann die Heimplatzreservierung als fix betrachtet werden!
  5. Durch Aufnahme im Studentenwohnheim entsteht kein automatischer Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Die Platzzuweisung erfolgt ausschließlich durch die Heimverwaltung.
  6. Der Heimplatz kann auf schriftlichen Antrag des Bewohners hin jeweils um ein weiteres Jahr - bis zum 30. September des folgenden Jahres - verlängert werden (Vertragsverlängerung). Das Gesuch auf Wiederaufnahme ist dabei bis Ende März eines jeden Jahres mittels Vertragsverlängerungsformular einzureichen. Vor Wiederaufnahme nimmt die Heimverwaltung Einsicht in die Studienerfolge des letzten Jahres.
  7. Das Nutzungsentgelt ist jeweils bis zum 5. eines jeden Monats fällig und ist im Regelfall mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu begleichen. Sollte sich die Bezahlung verzögern, ist die Heimverwaltung umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Der Heimbeitrag ist auf kostendeckender Basis kalkuliert und wird jährlich neu festgesetzt.
  8. Ein-, Um- und Auszüge werden grundsätzlich werktags und zu den Bürozeiten durchgeführt. Sollte der Monatsletzte auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag fallen, so gilt der letzte Werktag des Monats als Um- oder Auszugstag. Fällt der Monatserste auf ein Wochenende bzw. einen Feiertag, so gilt der erste Werktag des neuen Monats als Einzugstag. Bei Ein-, Um- und Auszügen sind im Vorhinein Termine mit der Heimverwaltung zu vereinbaren. Bei internen Umzügen ist für die zusätzliche Grundreinigung des alten Zimmers ein Reinigungsunkostenbeitrag zu entrichten.
  9. Jeder Bewohner erhält bei Einzug einen Wohnheimschlüssel. Dieser bleibt Eigentum des Heimes. Das Anfertigen zusätzlicher Schlüssel (Duplikate) ist verboten. Ein Verlust des Schlüssels ist umgehend der Heimverwaltung anzuzeigen. Der durch den Verlust entstandene Schaden ist zu ersetzen. Das Überlassen des Schlüssels an Dritte - insbesondere hausfremde Personen - ist strengstens untersagt und stellt einen sofortigen Kündigungsgrund dar. Der Bewohner haftet für alle Schäden, die aus der unbefugten Überlassung entstanden sind.
  10. Jeder Heimbewohner hat innerhalb von 72 Stunden nach Einzug in das Heim der gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen. Eine Kopie des Meldezettels ist der Heimverwaltung unverzüglich nach Einzug bzw. vor Auszug (Abmeldung) beizubringen. Bewohner aus dem EWR-Raum denen in Österreich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt haben, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich befinden, dies binnen vier Monate ab Einreise der Behörde anzugeigen (siehe §53 NAG).
  11. Alle Heimbewohner haben Sorge zu tragen, dass im Haus eine Atmosphäre entsteht, die sowohl dem Einzelnen bei seinem Studium als auch der ganzen Hausgemeinschaft förderlich ist. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten (Zimmerlautstärke). Nach 22.00 Uhr sind laute Gespräche in den öffentlich zugängigen Innenbereichen, in den Bereichen vor den Eingangs- und Stockwerkstüren, auf den Balkonen und auf den Außengängen des Screens zu vermeiden. Unangemeldete Partys sind im gesamten Heim untersagt. Die Heimverwaltung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Nachtruhe bzw. das Partyverbot im Haus, den zuwiderhandelnden Personen ein befristetes Hausverbot bzw. eine sofortige Kündigung auszusprechen.
  12. Der Empfang heimfremder Personen ist tagsüber in der Zeit von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr möglich (Tagesgäste). Die Mitbewohner dürfen dadurch nicht gestört werden. Jeder Heimbewohner trägt für seinen Besuch und dessen Verhalten die Verantwortung und Haftung. Übernachtungsgäste (keine Besucher im Sinne des Studentenheimgesetzes § 6 (1) Z 3) sind grundsätzlich und im Vorhinein mit Name, Geburtsdatum und Nationalität via E-Mail bei der Heimverwaltung aufgrund des Meldegesetzes, Jugendschutzgesetzes und von Notfallsituationen anzumelden! Die Anmeldungen sind zeitlich so zu tätigen, dass mindestens ein Werktag zwischen dieser und der Übernachtung liegt.
  13. Die Mitarbeiter der  Heimverwaltung als auch Haustechnik haben das Recht, die Zimmer – im Bedarfsfall bzw. bei Gefahr im Verzug – jeder Zeit und ohne Voranmeldung zu betreten (Betretungsrecht). Zudem sind die Appartements dem Reinigungspersonal zwecks Reinigung verpflichtend zugänglich zu machen.
  14. Das zur Verfügung gestellte Inventar (Auflistung siehe Einzugsprotokoll) ist mit größter Sorgfalt zu behandeln. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden in Zweizimmerappartements haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
  1. Die Verwendung eigener Einrichtungsgegenstände ist statthaft, diese dürfen jedoch weder den Fluchtweg, noch Reinigungs- und Reparaturarbeiten behindern. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung vorliegt, trifft die Heimverwaltung. Im Zuge einer individuellen Wohnraumgestaltung (z.B. Poster, Bilder, Wandsticker etc.) dürfen weder Wände noch das zur Verfügung gestellte Inventar beschädigt oder verschmutzt werden. Elektrische Heizgeräte, Kerzen und dergleichen (siehe Brandschutzordnung) sind im ganzen Haus verboten.
  2. Beim Verlassen der Appartements sind die Zimmer- und Appartementtüren zu verschließen. Für abhanden gekommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen! Das Reinigungspersonal ist zudem angehalten, offen vorgefundene Zimmer nach der Reinigung zu versperren bzw. offene Balkontüren und Fenster zu schließen.
  3. Das Gemeinschaftsleben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus achtet. Entsprechend wird die Zimmerreinigung nach einem periodischen Reinigungsplan durchgeführt. Auf besondere Reinlichkeit in den Küchen (insbesondere Lebensmittelfach, Kühlschrank), den sanitären Anlagen, den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen ist zu achten.
  4. Lebensmittel sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren! Sollte es infolge unsachgemäßer Aufbewahrung von Lebensmitteln zu einem Schädlingsbefall kommen, werden die Kosten der Schädlingsbekämpfung dem Verursacher in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind das Lagern und das Verzehren von Lebensmitteln und Getränken in der Waschküche, Sauna und Fitnessraum sowie den Musikräumen (Ausnahme Getränke) untersagt. Es ist Ihnen auch aus Sicherheitsgründen untersagt Lebensmittel, Glas- und PET-Flaschen, Kräuter- und Blumentöpfe etc. auf Ihre Fensterbänke ins Freie zustellen! Dies gilt auch für das Behängen der hofseitigen Balkone.
  5. Die Küchenzeilen in den Apartments, Gemeinschaftsräumen und im Partyraum sind von den Bewohnern in den jeweiligen Appartements in sauberen, hygienischen Zustand zu halten. Sie sind verpflichtet, nach Benützung der Küchengerätschaften (wie Kochfeld, Mikrowelle, Spüle sowie benutztes Geschirr) selbst zu reinigen. Bei Vorfinden von unsauberen Küchenzeilen wird ein Sonderreinigungsentgelt in Rechnung gestellt. Auftretende Schäden sind der Heimverwaltung unverzüglich zu melden.
  6. Die Gemeinschaftsräume sind von den Bewohnern in den jeweiligen Etagen in sauberen, hygienischen Zustand zu halten. Sie sind verpflichtet, nach Benützung der Küchengerätschaften wie Herd, Backofen, Kühlschrank, aber auch Spüle und Tische sowie benutztes Koch- und Speisegeschirr selbst zu reinigen. Auftretende Schäden sind der Heimverwaltung unverzüglich zu melden.
  7. Die Brandschutzordnung ist zwingend einzuhalten! Für widerrechtlich bzw. willkürlich ausgelöste Fehlalarme (Brand- bzw. Hausalarme) werden dem Verursacher die entstandenen Einsatzkosten (für Feuerwehr, Polizei, etc.) in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Bei anonymen Fehlalarmen sind diese Kosten gegebenenfalls von der Heimvertretung zu entrichten. Im Wiederholungsfall behält sich die Heimleitung zudem vor, das Nutzungsverhältnis, gemäß Heimstatut, zu beenden!
  8. Unser Studentenwohnheim ist ein „öffentlicher Ort“ laut §13 Tabakgesetz. Daher herrscht im ganzen Haus Rauchverbot. Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen (siehe Brandschutzordnung) gestattet.
  1. Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen in den Gängen und Stiegenhäusern keinerlei Gegenstände (wie Koffer, Möbel, Müllsäcke usw.) abgestellt werden. Insbesondere gilt dies auch für Wäscheständer am Gang. Das Wäschetrocknen in den Appartements, insbesondere auf den Heizkörpern im Zimmer und im Bad, ist aufgrund der zusätzlichen Feuchtigkeitsbelastung untersagt (Schimmelgefahr!). Das Trocknen von Wäsche ist ausnahmslos nur in der Waschküche (Trockner) gestattet. Wäscheständer können auf den Balkonen und am Screen hingegen benutzt werden. Entsprechend gilt es am Screen aus optischen Gründen die Außenvorhänge vorzuziehen.
  2. Das Benutzen der Sauna, des Fitness- und Partyraums sind in den entsprechenden Anordnungen geregelt (Sauna-, Fitness bzw. Partyraumordnung). Betriebs- und Öffnungszeiten sowie Richtlinien der Benützung dieser Räume sind den entsprechenden Aushängen bzw. Infoblättern zu entnehmen und einzuhalten.
  3. Das Abstellen von Fahrrädern ist ausschließlich im zugewiesenen Bereich erlaubt. Eine entsprechende Vignette ist in der Heimverwaltung zu lösen. Falsch abgestellte Fahrräder werden in Verwahrung genommen, Schäden an Fußböden oder Wänden, werden dem Besitzer in Rechnung gestellt.
  4. Das Abstellen von Personenkraftwagen und Motorrädern ist nur dann erlaubt, wenn ein diesbezüglicher Stellplatzvertrag abgeschlossen wurde, wobei dem Nutzer ein nummerierter Garagenparkplatz zugewiesen wird.
  5. Beachten Sie bitte, die vorgeschriebene Mülltrennung wie im Abfalltrennblatt der Stadt Graz dargelegt! Plastik- und Glasflaschen, Papier und Kartonagen, Bio-Müll sowie Metalle müssen vom restlichen Müll getrennt entsorgt werden. Das entsprechende Abfalltrennplatt finden Sie ausgehängt. Sperrmüll ist entsprechend selbst zu entsorgen und darf im Müllraum nicht abgestellt werden.
  6. Die Anweisungen der Mitarbeiter der Heimverwaltung über die Benützung der Außen-, Keller- und Garagenbereiche (Grünflächen, Weg, Auto- und Fahrradstellplätze) sind einzuhalten. Bei Missachtung der Anweisungen (Beschädigungen von Pflanzen, Grünbereichen, Böschungen, Bauteilen, etc.) wird eine Instandsetzungsgebühr je nach Grad der Beschädigung eingehoben.
  7. Im gesamten Studentenwohnheim gilt sowohl Haustierverbot als auch Waffenverbot.
  8. Alle Heimbewohner und heimfremden Personen haben im Heim die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen des Bundes, des Landes Steiermark und der Stadt Graz) einzuhalten.

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