Brandschutzordnung

I. Einleitung

Diese Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Wohnheimbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit, Eigentum und der Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall. Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind einzuhalten! Das Nichtbefolgen dieser Verpflichtungen kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

II. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Für die Brandsicherheit des gesamten Studentenwohnheimes sind die im Anhang I. genannten Personen zuständig. Die den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen und alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiete der Brandsicherheit sind ihnen umgehend bekannt zu geben. Den genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen.

III. Allgemeines Verhalten

  1. Ordnung und Sauberkeit sind in allen Innen- und Außenbereich des Studentenwohnheims auch aus Brandschutzgründen einzuhalten.
  2. Fluchtwege und sonstige allgemein zugängliche Stiegen und Gänge sowie am Screen (Glasfassade zum Eggenberger Gürtel)  sind von Lagerungen aller Art, insbesondere von brennbaren Materialien, wie z. B. Kartonagen, Koffern, etc. freizuhalten.
  3. Brennbare Abfälle sind aus den Wohn- und Gemeinschaftsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
  4. Das Lagern von nicht der Betriebssicherheit entsprechenden Gegenständen in den Innen- und Außenbereichen des Studentenwohnheims, insbesondere in den Zimmerräumlichkeiten ist nicht gestattet.
  5. Das Lagern von nicht der Betriebssicherheit entsprechenden Gegenständen in den Innen- und Außenbereichen des Studentenwohnheims, insbesondere in den Zimmerräumlichkeiten ist nicht gestattet.
  6. Die Verwendung von Kerzenlicht (z.B. in Form von Adventkränzen oder Kerzenständern) ist nicht gestattet. 
  7. Elektro-, Koch- und Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Feuerstätten, Heiz-, Koch-, Klima- und Wärmegeräte und Geschirrspüler sind nicht gestattet.
  8. Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.
  9. Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten. Die bei den Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht ausgehängt, blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden, da dadurch eine leichtfertige Ausweitung eines eventuellen Brandes auf mehrere Brandabschnitte ermöglicht werden kann, was wiederum verheerende Folgen nach sich ziehen kann.
  10. Das Manipulieren der Brandschutztüren, Rauch- und Wärmemelder, Feuerlöscher und anderer Löschhilfen gefährdet die Sicherheit der Heimbewohner und zieht zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich. Dadurch entstehende Kosten werden ausnahmslos in Rechnung gestellt.
  11. Jede mutwillige oder missbräuchliche Alarmauslösung wird geahndet und der dadurch entstandene Schaden (ein ev. Einsatz der Feuerwehr/Brandschutzbeauftragten/Polizei etc.) dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  12. Im gesamten Studentenheim werden zur Brandbekämpfung Löschhilfen (tragbare Feuerlöscher) bzw. Löschdecken (in den Gemeinschaftsküchen und im Partyraum) zur Verfügung gestellt.
  13. Genormte Handfeuerlöscher für die erste Löschhilfe sind in allen Stockwerken bzw. in der Tiefgarage angebracht. Auf jedem Feuerlöscher befindet sich eine entsprechende Bedienungsanleitung. An Feuerlöschern festgestellte Mängel sind den Brandschutzbeauftragten unverzüglich zu melden.
  14. Handfeuerlöscher, Schilder und Hinweiszeichen (für Fluchtwege, Notausgänge etc.), die mit „Schlauchanschluss“ beschrifteten Einbauhydrantenschränke oder Brandmeldeeinrichtungen dürfen weder beschädigt, verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Plätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Die im Studentenheim angebrachten Hinweistafeln sind zu beachten.
  15. Das für das jeweilige Stockwerk adaptierte Anschlagblatt „Rettungswege und Alarmzeichen“ ist in allen Gemeinschafsräumen und in den Vorräume der Apartments ausgehängt.

IV. Brandschutzabschnitt Tiefgarage Eggenberger Gürtel 71

Für den Brandschutz in der Tiefgarage Eggenberger Gürtel 71 gelten die Hinweise der Brandschutzordnung für das Studentenwohnheim der STUWO AG Eggenberger Gürtel 71, 8020 Graz. Zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Luftschadstoffe, der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand oder eine eventuellen Brandausbreitung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ein unnötiger Standlauf von KFZ-Motoren, offene Flammen, Rauchen, etc. ist verboten!
  2. Fahrzeuge jeglicher Art dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkflächen (fortlaufende Nummer 141 bis 245) abgestellt werden.
  3. Der gesamte Garagenbereich, die Fluchtwege zu, über und von den Fluchtwegtüren, Bereiche der Sicherheitsschleusen und Brandschutzschiebetoren sind von Lagerungen aller Art freizuhalten. Es dürfen somit keine Einlagerungen (z. B. Reifen, Sperrgut, Benzinkanister) innerhalb der Garage getätigt werden.
  4. Brandschutzeinrichtungen wie Brandschutztüren und Brandschutzschiebetüren sind in ihrer Funktion nicht zu beeinträchtigen und dürfen nicht verstellt, blockiert oder auf andere weise vorsätzlich manipuliert werden.
  5. Im gesamten Garagenbereich gilt ein absolutes Fahrverbot für  gasbetriebene Fahrzeuge.
  6. Die Fluchttüren aus dem Garagenbereich sind  ständig geschlossen zu halten. Die bei den Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht ausgehängt, blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden, da dadurch eine leichtfertige Ausweitung eines eventuellen Brandes auf mehrere Brandabschnitte ermöglicht werden kann, was wiederum verheerende Folgen nach sich ziehen kann.

V. Verhalten im Brandfall

1. VERHALTEN BEI BRANDAUSBRUCH:

1.       Ruhe bewahren
2.       Immer beachten:

  • Alarmieren der Feuerwehr, erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen
  • Retten (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)
  • Löschen (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)

    3.       Türen des Brandraumes schließen
    4.      Stiegenhaus- und Fluchtwegtüren schließen
    5.       Aufzüge nicht benutzen
    6.       Bei einem Evakuierungs- bzw. Räumungsalarmes ist das Gebäude sofort zu verlassen. Falls dies nicht möglich ist:
    -     im Raum verbleiben
    -     Türen schließen, Fenster öffnen
    -     sich den Löschkräften bemerkbar machen

    7.       Im Falle eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarms (Sirenen und Lichtzeichen) haben alle im Haus Anwesenden das Gebäude in geordneter Weise und unverzüglich zu verlassen und sich zum Sammelplatz - siehe Anhang III - zu begeben.

2. VERHALTEN WÄHREND DES BRANDES:

8.     Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist örtlich einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen, auf Personen im Rollstuhl usw. hinzuweisen.
9.     Rettungsversuche nur nach Anweisung der Einsatzkräfte durchführen (dabei sind Gesundheit und Leben nicht zu gefährden).
10.   Prinzipiell ist immer nach unten zu flüchten. Verqualmte Fluchtwege sind unpassierbar und nicht zu benützen.
11. Sind alle Fluchtwege abgeschnitten, so ist das vom Brandherd am weitesten entfernte Zimmer aufzusuchen. Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen und es soll um Hilfe gerufen werden. Brennt es im Stockwerk unterhalb, so sollen die Fenster geschlossen bleiben.
12.   Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten:

  • Den Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten.
  • Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen.
  • Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.

3. MASSNAHMEN NACH DEM BRAND:

13.    Vom Brand betroffene Räume nicht betreten
14.   Betroffene Gebäude dürfen erst nach der Freigabe der Feuerwehr betreten werden (oder mit Genehmigung des Brandschutzbeauftragten, falls kein Feuerwehreinsatz stattgefunden hatte).
15.   Benutzte Handfeuerlöscher und sonstige Löschanlagen dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. nach Instandsetzung und Überprüfung durch dafür Befugte oder durch den Brandschutzbeauftragten an ihre Standorte gebracht werden.
16.   Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Heimleiter oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.
17.   Konnte ein kleiner Brand selbstständig gelöscht werden, ist in jedem Fall der Brandschutzbeauftragte umgehend zu verständigen

 

Anhang I

Brandschutzbeauftragter:                         
GROUP IV

Herr Dietrich
0664/1052026

Christa Lorenz
Heimleitung

 

Anhang II zur Brandschutzordnung: Verhalten im Brandfall

Anhang III

Im Falle eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarms (Sirenen) haben alle im Haus Anwesenden das Gebäude in geordneter Weise und unverzüglich zu verlassen und sich zum Sammelplatz zu begeben!


Der Sammelplatz befindet sich im Innenhof beim Abgang zur Tiefgarage, zwischen den Häusern Eggenberger Gürtel 71 und Eggenberger Gürtel 75 auf dem Weg Richtung JUFA .

          

Der Sammelplatz darf erst mit Genehmigung der Einsatzleitung der Feuerwehr oder des Brandschutzbeauftragten verlassen werden!

 

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