Brandschutzordnung

I. Einleitung

Diese Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Wohnheimbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit, Eigentum und der Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall. Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind einzuhalten! Das Nichtbefolgen dieser Verpflichtungen kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

II. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Für die Brandsicherheit des gesamten Studentenwohnheimes sind die im Anhang I. genannten Personen zuständig. Die den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen und alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiete der Brandsicherheit sind ihnen umgehend bekannt zu geben. Den genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen.

III. Allgemeines Verhalten

  1. Ordnung und Sauberkeit sind in allen Innen- und Außenbereich des Studentenwohnheims auch aus Brandschutzgründen einzuhalten.
  2. Fluchtwege und sonstige allgemein zugängliche Stiegen und Gänge sind von Lagerungen aller Art, insbesondere von brennbaren Materialien, wie z. B. Kartonagen, Koffern, Wäscheständer etc. freizuhalten.
  3. Brennbare Abfälle sind aus den Wohn- und Gemeinschaftsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren.
  4. Das Lagern von sperrigen Materialien mit mehr als einer Meter Länge ist in den Zimmern verboten.
  5. Das Lagern von nicht der Betriebssicherheit entsprechenden Gegenständen in den Innen- und Außenbereichen des Studentenwohnheims, insbesondere in den Zimmerräumlichkeiten ist nicht gestattet.
  6. Im gesamten Studentenheim sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten. Rauchen ist lediglich auf Freiflächen außerhalb des Gebäudes, in den dafür bestimmten Bereichen  erlaubt. Rauchen auf den Balkonen und auf der Dachterrasse  ist nach Rücksprache mit der Heimleitung bis auf Widerruf gestattet.
  7. Die Verwendung von Kerzenlicht (z.B. in Form von Adventkränzen oder Kerzenständern) ist nicht gestattet.
  8. Elektro-, Koch- und Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Feuerstätten, Heiz-, Koch-, Klima- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Heimverwaltung und nach Anweisung des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen. Bei Verlassen des Zimmers ist sicherzustellen, dass die angeführten Geräte ausgeschaltet sind.
  9. Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.
  10. Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten. Die bei den Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließevorrichtungen dürfen nicht ausgehängt, blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden, da dadurch eine leichtfertige Ausweitung eines eventuellen Brandes auf mehrere Brandabschnitte ermöglicht werden kann, was wiederum verheerende Folgen nach sich ziehen kann.
  11. Das Manipulieren der Brandschutztüren gefährdet die Sicherheit der Heimbewohner und kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  12. Jede mutwillige oder missbräuchliche Alarmauslösung wird geahndet und der dadurch entstandene Schaden (ein ev. Einsatz der Feuerwehr etc.) dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  13. Im gesamten Studentenheim werden zur Brandbekämpfung Löschhilfen (tragbare Feuerlöscher) bzw. Löschdecken (in den Gemeinschaftsküchen und im Partyraum) zur Verfügung gestellt.
  14. Genormte Handfeuerlöscher für die erste Löschhilfe sind in allen Stockwerken bzw. in der Tiefgarage angebracht. Auf jedem Feuerlöscher befindet sich eine entsprechende Bedienungsanleitung. An Feuerlöschern festgestellte Mängel sind den Brandschutzbeauftragten unverzüglich zu melden.
  15. Handfeuerlöscher, Schilder und Hinweiszeichen (für Fluchtwege, Notausgänge etc.), die mit „Schlauchanschluss“ beschrifteten Einbauhydrantenschränke oder Brandmeldeeinrichtungen dürfen weder beschädigt, verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Die im Studentenheim angebrachten Hinweistafeln sind zu beachten.
  16. Das für das jeweilige Stockwerk adaptierte Anschlagblatt „Rettungswege und Alarmzeichen“ ist in allen Gemeinschafsräumen und in den Vorräume der Apartments ausgehängt.
  17. Im Bereich des Studentenwohnheimes dürfen Fahrzeuge nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Heimverwaltung und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzkraftfahrzeugen nicht behindert werden.

IV. Verhalten im Brandfall

1. VERHALTEN BEI BRANDAUSBRUCH:

  • Ruhe bewahren
  • Immer beachten:
    • Alamieren der Feuerwehr, erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen
    • Retten (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)
    • Löschen (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist)
  • Türen des Brandraumes schließen
  • Stiegenhaus- und Fluchtwegstüren schließen
  • Aufzüge nicht benutzen
  • Bei Ertönen eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarmes (akustischer Alarm durch die Sirenen der Brandmeldeanlage) sofort das Gebäude verlassen. Falls dies nicht möglich ist:
    • im Raum verbleiben
    • Türen schließen, Fenster öffnen
    • sich den Löschkräften bemerkbar machen
  • Im Falle eines Evakuierungs- bzw. Räumungsalarms (Sirenen und Lichtzeichen) haben alle im Haus Anwesenden das Gebäude in geordneter Weise und unverzüglich zu verlassen und sich zum Sammelplatz - siehe Anhang III - zu begeben.

2. VERHALTEN WÄHREND DES BRANDES:

  • Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist örtlich einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen, auf Personen im Rollstuhl usw. hinzuweisen.
  • Rettungsversuche nur nach Anweisung der Einsatzkräfte durchführen (dabei sind Gesundheit und Leben nicht zu gefährden).
  • Prinzipiell ist immer nach unten zu flüchten. Verqualmte Fluchtwege sind unpassierbar und nicht zu benützen.
  • Sind alle Fluchtwege abgeschnitten, so ist das vom Brandherd am weitesten entfernte Zimmer aufzusuchen. Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen und es soll um Hilfe gerufen werden. Brennt es im Stockwerk unterhalb, so sollen die Fenster geschlossen bleiben.
  • Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten:
    • Den Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten.
    • Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen.
    • Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten.

3. MASSNAHMEN NACH DEM BRAND:

  • Vom Brand betroffene Räume nicht betreten.
  • Betroffene Gebäude dürfen erst nach der Freigabe der Feuerwehr betreten werden (oder mit Genehmigung des Brandschutzbeauftragten, falls kein Feuerwehreinsatz stattgefunden hatte).
  • Benutzte Handfeuerlöscher und sonstige Löschanlagen dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. nach Instandsetzung und Überprüfung durch dafür Befugte oder durch den Brandschutzbeauftragten an ihre Standorte gebracht werden.
  • Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Heimleiter oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.
  • Konnte ein kleiner Brand selbstständig gelöscht werden, ist in jedem Fall der Brandschutzbeauftragte umgehend zu verständigen

 

Anhang I. zur Brandschutzordnung: Brandschutzbeauftragte

Brandschutzbeauftragter:             

GROUP IV
Herr Dietrich

0664/1052026

Anhang II zur Brandschutzordnung: Verhalten im Brandfall


 

Anhang III zur Brandschutzordnung: Sammelplatz

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